Urteil Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung


Schlagworte

Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung; Verjährung; Ölverseuchung; Mietausfall; Hemmung; Unterbrechung

Leitsätze

1. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB gilt auch für Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung.

2. Sie ist auch auf Schadensersatzansprüche wegen Verseuchung eines vermieteten Grundstücksteils mit Mineralöl aus einem abgestellten Kraftfahrzeug dann anwendbar, wenn die Ölverseuchung durch Aufbereitung und Reinigung per Mikrowellenverfahren zu beseitigen ist.

3. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB wird durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens nicht unterbrochen.

4. Der Vermieter kann sich gegenüber der von dem Mieter erhobenen Verjährungseinrede nur dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn letzterer ihn durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder zu erkennen gegeben hat, daß er auch ohne Rechtsstreit den Anspruch des Vermieters erfüllen würde.

5. Die Verjährung der Schadenersatzansprüche des Vermieters kann analog § 852 Abs. 2 BGB gehemmt sein, wenn zwischen ihm und dem Mieter Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben.

6. Auch der Schadensersatzanspruch des Vermieters hinsichtlich des Mietausfalls während der Beseitigung der durch den Mieter verursachten Schäden unterfällt der kurzen Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB.

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