Urteil Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 326 Abs. 1 BGB vor Beendung des Mietverhältnisses
Schlagworte
Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 326 Abs. 1 BGB vor Beendung des Mietverhältnisses
Leitsatz
Der Vermieter kann gegen den Mieter gemäß § 326 Abs. 1 BGB wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses vorgehen, wenn der Mieter das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung daraufhin zurückgegeben hat und die Mietvertragsparteien das Mietverhältnis abwickeln wollen (Abgrenzung zu BGHZ 111, 301 ff.).
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