Urteil Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen; Entbehrlichkeit der Fristsetzung; Fristsetzung zur Schadensbeseitigung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Qualifizierte Fristsetzung, Entbehrlichkeit; Auszug des Mieters ohne neue Anschrift
Leitsätze
1. Die Fristsetzung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist nur dann angemessen, wenn dem Mieter die Möglichkeit zur Durchführung der Renovierungsarbeiten eröffnet wird.
2. Werden die Schönheitsreparaturen bereits vor Fristablauf von dem Vermieter durchgeführt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten.
3. Der Auszug des Mieters aus der Wohnung ohne Durchführung der Schönheitsreparaturen stellt nur dann eine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn die Notwendigkeit der Renovierung offensichtlich ist und der Mieter seine neue Anschrift dem Vermieter nicht mitgeteilt hat.
4. Der Vermieter ist vor Ablauf der von ihm dafür gesetzten Frist auch nicht berechtigt, Schäden an der Wohnung selbst zu beseitigen. Führt er dennoch vor Ablauf der dem Mieter gesetzten Frist die Arbeiten selbst oder auf eigene Kosten aus, hat er keinen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter.
5. Ein Anspruch des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung scheidet auch dann aus, wenn der Mangel bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war.
6. Der Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau eines neuen Wohnungs- oder Haustürschlosses, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die verloren gegangenen Schlüssel beim Auffinden durch einen Dritten der Wohnung oder dem Haus zugeordnet werden können.
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