Urteil Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nach Eigentümerwechsel
Schlagworte
Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nach Eigentümerwechsel
Leitsatz
Ist ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen (§§ 280, 281 BGB) vor Veräußerung des Grundstücks entstanden, kann er auch nach Grundbucheintragung des Erwerbers weiterhin von dem ehemaligen Vermieter geltend gemacht werden. Wird auf Kostenvoranschlagbasis abgerechnet, kann auch die Mehrwertsteuer angesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich anfällt oder nicht.
Der Schaden kann auch nach einem wegen der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen in den Räumen verminderten Kaufpreis berechnet werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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