Urteil Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Wohnungsabriß
Schlagworte
Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Wohnungsabriß; Ausgleichsanspruch; Differenzhypothese
Leitsatz
Derjenige Vermieter, der das Gebäude, in dem die Wohnung des renovierungspflichtigen Mieters liegt, abreißen läßt, hat weder einen Ausgleichsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch gem. § 326 BGB wegen nicht ausgeführter Endrenovierung.
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