Urteil Schadensersatz wegen arglistig erschlichener Gerichtsentscheidung (DDR)


Schlagworte

Schadensersatz wegen arglistig erschlichener Gerichtsentscheidung (DDR)

Leitsätze

a) Die auf § 826 BGB beruhende Möglichkeit des Geschädigten, die Rechtskraft einer arglistig erschlichenen gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen, ist nicht den Rechtsbehelfen gleichzustellen, mit denen aufgrund der Übergangsregelung des Einigungsvertrages Entscheidungen von Gerichten der DDR nach der Wiedervereinigung angefochten werden können.

b) Die deliktsrechtliche Generalnorm des § 330 ZGB kann grundsätzlich nicht als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs herangezogen werden, durch den ein Geschädigter die vermögensrechtlichen Wirkungen einer arglistig erschlichenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der DDR rückgängig machen will.

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