Urteil Schadensersatz für unsachgemäße Renovierungsarbeiten
Schlagworte
Schadensersatz für unsachgemäße Renovierungsarbeiten; unterlassene Einsichtnahme in Unterlagen für Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
1. Bietet der Vermieter dem Mieter auf dessen Anfrage sowohl außergerichtlich als auch prozessual die Einsicht in die der von ihm erstellten Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten am Ort der Mietwohnung an, und überlässt er dem Mieter dabei die Benennung eines diesem geeignet erscheinenden Einsichtnahmezeitpunkts seiner Wahl, kann sich der Mieter gegenüber dem Nebenkostennachzahlungsanspruch des Vermieters nicht mit der Maßgabe auf die fehlende Fälligkeit des Anspruchs oder auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, dass ihm von dem Vermieter kein fester Einsichtnahmetermin vorgegeben worden sei.
2. Sind die Wände sämtlicher Wohnräume einer Mietwohnung dergestalt mit einer vom Vermieter nicht genehmigten, wasserabweisenden Lackfarbe überstrichen worden und sind ferner sämtliche Fußleisten, Rollladengurte, Lichtschalter und Steckdosen in einer Weise mit dieser Farbe verschmutzt worden, dass die Renovierungsarbeiten mehrerer Hilfspersonen in der Wohnung einen Zeitraum von mehreren Wochen in Anspruch nehmen, ist die Miete in dieser Zeit um mindestens 50 % gemindert. Ist der Vormieter der Wohnung, der die Lackfarbe aufgetragen hat, nicht zur Renovierung bereit, hat er dem Vermieter die diesem durch die Minderung entgangenen Mieteinnahmen als Schadensersatz zu erstatten.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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