Urteil Schadensersatz für Mietausfall bei verspätet ausgeführten Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schadensersatz für Mietausfall bei verspätet ausgeführten Schönheitsreparaturen; Mietausfall umfaßt auch Betriebskosten; Verrechnung der Kaution auf Einzelpositionen

Leitsätze

1. Klagt der Vermieter mehrere Schadensersatzpositionen ein, denen ein Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters entgegensteht, ist anzugeben, worauf die Kaution verrechnet wird; die Geltendmachung eines Saldos ist unzulässig. 2. Der Mietausfall wegen verspätet durchgeführter Schönheitsreparaturen kann sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges des Mieters mit der Ausführung dieser Arbeiten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB ergeben.

3. Der Anspruch umfaßt die Bruttomiete einschließlich der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen.

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