Urteil Schadensersatz bei vorzeitig beendetem Mietverhältnis aufgrund berechtigter fristloser Kündigung des Vermieters


Schlagworte

Schadensersatz bei vorzeitig beendetem Mietverhältnis aufgrund berechtigter fristloser Kündigung des Vermieters; Pflicht zur alsbaldigen Weitervermietung; Vermietungsbemühungen; Mietausfallschaden; Schadensminderungspflicht; Weitervermietung zu geringerer Miete

Leitsätze

1. Endet ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig durch fristlose Kündigung des Vermieters aus vom Mieter zu vertretenden Gründen, hat der Mieter grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter in Gestalt der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer entgehenden Miete entsteht.

2. Der Vermieter ist nach § 254 Abs. 2 BGB gehalten, sich nachhaltig um eine alsbaldige anderweitige Vermietung des in Rede stehenden Objektes zu bemühen. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für diesbezügliche Versäumnisse aber den Mieter, sofern der Vermieter zunächst seine Bemühungen um einen Nachmieter in ausreichender Weise dargelegt hat.

3. Hat der Vermieter seine Weitervermietungsbemühungen hinreichend dargetan, darf sich der Mieter weder auf ein pauschales Bestreiten beschränken noch ist er berechtigt, die Vermietungsbemühungen mit Nichtwissen zu bestreiten.

4. Der Vermieter ist weder verpflichtet, das Objekt sogleich zu einem verminderten Mietzins anzubieten, noch ist ihm für eine Neuvermietung lediglich eine „Karenzzeit" von zwei bis drei Monaten zuzubilligen.

5. Ist Vermietungssituation auf dem örtlichen Büro-Immobilienmarkt schwierig, begründet ein Zeitraum von 14 Monaten bis zur Neuvermietung noch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

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