Urteil Schadensersatz bei eigenwilligen Schönheitsreparaturen durch Mieter
Schlagworte
Schadensersatz bei eigenwilligen Schönheitsreparaturen durch Mieter; Strukturputz; Wolken als Deckenbemalung; unterschiedliche Maltechniken; starrer Fristenplan
Leitsätze
1. Ein starrer Fristenplan liegt nicht vor, wenn der Mieter grundsätzlich Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen ausführen soll.
2. Der Mieter ist beweispflichtig dafür, daß die Beschädigung einer Mietsache (hier: mit Wolken bemalte Decke im Badezimmer) beseitigt wurde.
3. Der Vermieter muß nicht einen Anstrich teils weiß, teils terracotta-Wischtechnik oder in maisgelb hinnehmen.
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