Urteil Schadensersatz
Schlagworte
Schadensersatz; Beschädigung der Mietsache durch Unterlassen der Schönheitsreparaturen; Hauptleistungspflicht; Rückgabe der Mietsache
Leitsatz
Die Verpflichtung, die Mietsache bei Vertragsbeendigung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, stellt als Ausfluß der in § 556 BGB geregelten Rückgabepflicht dann eine Hauptleistungspflicht i. S. von § 326 BGB dar, wenn zur Wiederherstellung des früheren Zustands erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen.
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