Urteil Schadensersatz
Schlagworte
Schadensersatz; Betriebskostenvorauszahlung; Täuschung; Aufrechnung; Nachzahlung; Betriebskosten
Leitsatz
Sind bei Abschluß des Vertrages die Betriebskostenvorschüsse bewußt zu niedrig angesetzt worden, und konnte und mußte der Vermieter erkennen, daß der Umstand für den Mieter von wesentlicher Bedeutung ist, ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Mieter kann diesen Schadensersatzanspruch gegen eine Nachzahlungsforderung aus der Betriebskostenabrechnung aufrechnen.
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