Urteil Schadensersatz
Schlagworte
Schadensersatz; Amtshaftung; Drittschaden; Kausalität; Mitverschulden; Schadensabwendungspflicht; Schadensminderungspflicht; Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs; Ersatzmöglichkeit; Unmöglichkeit der Rückübertragung eines restitutionsbefangenen Grundstücks; Weiterveräußerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rücknahme; Verjährung
Leitsätze
1. Bei der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO, wonach der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung und eines daraus resultierenden Übertragungsanspruches gegenüber dem Erwerber den Schaden zu ersetzen hat, der dem Berechtigten dadurch entstanden ist, dass die Übertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks nicht mehr möglich ist, handelt es sich nicht nur um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen Schadensersatz begründenden Tatbestand.
2. Verfügungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO ist auch der staatliche Verwalter.
3. Für die Unmöglichkeit der Übertragung des Eigentums i.S.d. § 7 Abs. 3 GVO reicht jeder Grund aus, nach dem der Anspruch des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Erwerber auf Rückübertragung des Eigentums des restitutionsbefangenen Grundstücks nicht erfüllt werden kann.
(Leitsätze der Redaktion)
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