Urteil Schadensersatz


Schlagworte

Schadensersatz; Gemeinschaftseigentum; Sondereigentum; Bodenplattenfeuchte; Fußbodenheizung; Haftung; Gemeinschaft

Leitsatz

War das Gemeinschaftseigentum anfänglich vom Bauunternehmer fehlerhaft erstellt worden und erleidet später das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aufgrund dieses Mangels Schäden, so haftet die Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer, wenn sie es unterläßt, den Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, sobald dieser erkennbar wird.

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