Urteil Schadensbeseitigungskosten nach Verkauf der beschädigten Sache
Schlagworte
Schadensbeseitigungskosten nach Verkauf der beschädigten Sache
Leitsatz
Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe von BGHZ 81, 385, 392).
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