Urteil Schadensausgleichsfiktion i. S. d. § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG auch bei Teilidentität der Rückgabe


Schlagworte

Schadensausgleichsfiktion i. S. d. § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG auch bei Teilidentität der Rückgabe

Leitsätze

1. Für die Anwendung der Rückforderungsvorschrift des § 349 LAG reicht bereits eine Teilidentität bei der Schadensausgleichung aus. Das gilt auch, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb weggenommen, aber nur seine Grundflächen zurückgegeben wurden.

2. Nach § 349 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LAG werden Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör und Inventar nicht berücksichtigt. Der Wegnahmeschaden gilt also auch insoweit als ausgeglichen. Dem Rückzahlungspflichtigen bleibe jedoch der Nachweis eröffnet, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag; dann ist die Rückforderung gem. § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen.

3. Knüpft die Rückforderung an eine Restitution an, mit der nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG der Wegnahmeschaden als ausgeglichen gilt, ist eine Verrechnung des Rückforderungsbetrages von vornherein ausgeschlossen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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