Urteil Schadensausgleich


Schlagworte

Schadensausgleich; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs; Restitutionsbescheid; Rückgabebescheid; Rückübertragungsbescheid; Aufbauhypothek; Ausgleichszahlung; Ablösebetrag; Sicherheitsleistung; Sicherungshypothek

Leitsatz

Bestand der Schaden in der Wegnahme eines Hausgrundstücks, so ist dieser Schaden erst dann im Sinne des § 342 Abs. 3 i. V. m. § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG ausgeglichen, wenn der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat. Dafür genügt die Unanfechtbarkeit eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheides nur dann, wenn dem Berechtigten kein Ablösebetrag auferlegt worden ist.

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