Urteil Schaden durch Renovierungsfehler


Schlagworte

Schaden durch Renovierungsfehler; Instandsetzung, unsachgemäße, Schönheitsreparaturen, unfachmännische, positive Vertragsverletzung, Schadenersatzanspruch des Vermieters, Renovierungskosten, Mehrwertsteuer

Leitsatz

1. Der Vermieter kann grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Miete verlangen. Das bloße Bestreiten der preisrechtlichen Zulässigkeit der vereinbarten Miete durch den Mieter bringt diesen Anspruch nicht zu Fall.

2. Der Vermieter ist dagegen darlegungs- und beweispflichtig für die Zulässigkeit der Erhöhungen der vereinbarten Miete.

3. Kosten der Rechtsschutzversicherung können nicht als Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden.

4. Der Mieter, der eine Wohnung unfachmännisch renoviert, haftet dem Vermieter auf Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung auch dann, wenn der Vermieter keinen Anspruch auf Ausführung der Schönheitsreparaturen hatte.

5. Der Mieter hat insoweit dem Vermieter auch den Mietausfall zu ersetzen, der wegen Unvermietbarkeit der Wohnung entstanden ist.

6. Der Vermieter kann die Mehrwertsteuer für Renovierungskosten dann nicht verlangen, wenn er die Schönheitsreparaturen nicht ausführen läßt, sondern einen abstrakten Schadenersatzanspruch geltend macht.

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