Urteil Schaden durch Mietinteressent bei Wohnungsbesichtigung
Schlagworte
Schaden durch Mietinteressent bei Wohnungsbesichtigung; Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung; Versicherungseinschluss des Mieters nur bei Beteiligung an den Betriebskosten
Leitsatz
Der Mietinteressent hat für einen bei der Wohnungsbesichtigung von ihm verursachten Schaden einzustehen. Ein stillschweigender Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung tritt nur dann ein, wenn sich der Mieter an den Kosten einer entsprechenden Versicherung mietvertragsrechtlich zu beteiligen hat (Betriebskostenüberbürdung).
(Leitsatz der Redaktion)
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