Urteil Sanierungssatzung
Schlagworte
Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel; Funktionsmängel; Naturschutzverordnung; FFH-Verträglichkeit; Abgrenzung eines Sanierungsgebiets
Leitsatz
Der Gemeinde ist bei der Bewertung der zukünftigen Struktur und Funktion eines Sanierungsgebiets ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt.
Wenn Ordnungs- und Baumaßnahmen nach § 146 Abs. 1 BauGB, die mit entsprechenden Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes verbunden sein können, entweder verboten sind oder aus rechtlichen Gründen nicht ohne vorherige FFH-Vorprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden dürfen, kann es auf Grundlage der Sanierungssatzung nicht zu naturschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen kommen.
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