Urteil Sado-/Maso-Studio in Teileigentum


Schlagworte

Sado-/Maso-Studio in Teileigentum

Leitsätze

1. Ist streitig, ob in einem vermieteten Teileigentum unter der Bezeichnung "Sado/Maso-Studio" ein bordellartiger Betrieb geführt oder nur psychologische und medizinische Hilfe für sado-masochistisch veranlagte Menschen angeboten wird, verstößt ein Eigentümerbeschluß, der generell die "derzeitige Nutzung" gestattet, bereits deshalb gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil mit seiner Bestandskraft auch der bordellartige Betrieb erlaubt würde.

2. Eine geltungserhaltene Reduktion eines Eigentümerbeschlusses im Sinne einer Änderung des Wortlautes bei einer zu weiten Fassung kann vom Gericht im Rahmen einer Beschlußanfechtung nicht vorgenommen werden.

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