Urteil Sachverständigenhaftung
Schlagworte
Sachverständigenhaftung; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; sittenwidrige Schädigung
Leitsatz
Der im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellte Sachverständige zur Verkehrswertermittlung haftet dem Grundstücksersteigerer gegenüber allenfalls aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung. In das Rechtsverhältnis mit dem Gericht ist der Ersteigerer nicht einbezogen (keine Anwendung der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), selbst wenn er in das Gutachten Einsicht genommen hat und dessen Grundlagen seinem Gebot zugrunde gelegt hat. (Leitsatz der Redaktion)
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