Urteil Sachmangel
Schlagworte
Sachmangel; Mangel; behördliche Genehmigung; Nutzungsänderung; Zwangsmittelandrohung; fristlose Kündigung
Leitsätze
1. Das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung für eine Nutzungsänderung stellt einen Fehler i. S. v. § 537 BGB dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 542 BGB berechtigt, wenn ihm durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewißheit über deren Zulässigkeit besteht.
2. Grundsätzlich ist der Vermieter (Eigentümer) von Räumen verpflichtet, eine unzulässige Nutzung durch Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer Nutzungsänderung legalisieren zu lassen.
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