Urteil Sachenrechtsbereinigung, Grundstückskaufvertrag mit Rat der Gemeinde, kommunaler Grundstücksverkauf, Vertretungsberechtigung des Rates des Gemeinde, Vollmacht, Genehmigung nichtiger Verträge


Schlagworte

Sachenrechtsbereinigung, Grundstückskaufvertrag mit Rat der Gemeinde, kommunaler Grundstücksverkauf, Vertretungsberechtigung des Rates des Gemeinde, Vollmacht, Genehmigung nichtiger Verträge

Leitsätze

1. Der "Rat der Gemeinde" als örtliches Staatsorgan ist am 17. Mai 1990 untergegangen.

2. Ein nach diesem Zeitpunkt vom Rat der Gemeinde abgeschlossener Grundstückskaufvertrag ist nichtig.

3. Eine Vollmacht zum Abschluß des Vertrages enthält nicht auch die Ermächtigung zur Genehmigung nichtiger Verträge.

4. § 121 Abs. 2 b SachenRBerG setzt einen bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 wirksam abgeschlossenen Vertrag voraus.

5. Zur Genehmigungspflicht von kommunalen Grundstücksverkäufen.

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