Urteil Sachenrechtsbereinigung, Wohnhauserrichtung auf Pachtgelände, Wohnzwecknutzung, Lebensmittelpunkt des Ehegatten, Eigenheimnutzung, Widerspruch gegen Wohnungsnutzung


Schlagworte

Sachenrechtsbereinigung, Wohnhauserrichtung auf Pachtgelände, Wohnzwecknutzung, Lebensmittelpunkt des Ehegatten, Eigenheimnutzung, Widerspruch gegen Wohnungsnutzung

Leitsätze

I. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e, Abs. 3 SachenRBerG ist auch anwendbar, wenn ein Wohngebäude auf der Grundlage eines Pachtvertrages vor dem 1.1.1976 errichtet worden ist.

II. Die Eignung als Wohnhaus ist nach dem zur Zeit der Errichtung geltenden Standard zu beurteilen.

III. 1. Zur Frage, wann ein Eigenheim zu Wohnzwecken genutzt wird, d. h. dem Nutzer gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG als Lebensmittelpunkt dient.

2. Der Nutzung eines Gebäudes als Eigenheim steht nicht entgegen, daß dieses nur einem Ehegatten als Lebensmittelpunkt dient.

3. Sind die Anspruchsvoraussetzungen - hier die Nutzung als Eigenheim - in der Person eines Ehegatten erfüllt, ist auch der andere Ehegatte anspruchsberechtigt.

IV. 1. Der vertragliche Ausschluß einer Wohnnutzung eines noch zu errichtenden Gebäudes stellt keinen Widerspruch i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG dar.

2. Der Widerspruch muß in zeitlichem Zusammenhang mit der Begründung der vertragswidrigen Nutzung erhoben werden.

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