Urteil Sachenrechtsbereinigung, Überlassungsverträge, Investitionsabsicherung, ausländisches Eigentum


Schlagworte

Sachenrechtsbereinigung, Überlassungsverträge, Investitionsabsicherung, ausländisches Eigentum

Leitsätze

1. Überlassungsverträge i. S. von § 5 Abs. 1 S. 2 lit c SachenRBerG sind nur Verträge gem. Art. 232 § 1 a EGBGB, d. h. Verträge, die nach im Ministerium der Finanzen der DDR entwickelten Formularen von den damaligen staatlichen Verwaltern über Grundstücke abgeschlossen wurden, deren Eigentümer nicht ihren Wohnsitz in der DDR hatten.

2. Eine dingliche Absicherung von baulichen Investitionen nach den Rechtsvorschriften der DDR war bei Grundstücken, die der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6.9.1951 (GBl/DDR, S. 839) unterfielen, i. d. R. nicht vorgesehen.

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