Urteil Sachenrechtsbereinigung


Schlagworte

Sachenrechtsbereinigung; Nutzer; Ehegatten; Miteigentum; Bruchteile; Anspruchsberechtigung; Rechtsgemeinschaft; Bereinigungsanspruch; Auflösung der Gemeinschaft; Bauwerk; Wohnhaus; Lebensmittelpunkt

Leitsätze

a) Die entsprechende Anwendung von Art. 234 § 4 a EGBGB auf Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz führt nur dazu, daß Nutzer, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Sie ändert dagegen nichts an der alleinigen Anspruchsberechtigung eines Ehegatten, der das Grundstück alleine nutzt.

b) Einer von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern kann Feststellung seiner alleinigen Anspruchsberechtigung nur verlangen, wenn die Rechtsgemeinschaft am Bereinigungsanspruch aufgelöst werden soll und die Leistung an den klagenden Nutzer die gebotene Form der Auflösung dieser Gemeinschaft wäre, oder wenn die anderen Nutzer der Feststellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des Klägers zustimmen (Fortführung von Senatsurteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04 -, zur Veröffentlichung bestimmt; ZOV 2005, 157).

c) Ein Bauwerk dient im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus, wenn der Nutzer - bei mehreren jeder von ihnen - auf dem Grundstück am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt hat, ist in wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Die Beweislast hierfür trägt der Nutzer. Ob der Anspruch bei Verlegung des Lebensmittelpunkts nach dem 2. Oktober 1990 entfällt, bleibt offen.

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