Urteil Sachbeschädigung
Schlagworte
Sachbeschädigung; Zimmertür; Katzenloch; Kündigung; Kündigungsgrund; Beschädigung
Leitsatz
Das Einfügen eines Katzenloches in eine Zimmertür durch die Mieter stellt unter keinem Gesichtspunkt einen Kündigungsgrund dar.
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