Urteil Rückzahlungsklage überzahlten Mietzinses: Darlegungs- und Beweislast, Mietspiegel als Darlegungshilfe, Wohnfläche tatsächlich größer als im Mietvertrag genannt
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Rückzahlungsklage überzahlten Mietzinses: Darlegungs- und Beweislast, Mietspiegel als Darlegungshilfe, Wohnfläche tatsächlich größer als im Mietvertrag genannt
Leitsätze
1. a) Der nach § 5 WiStG, §§ 812, 134 BGB auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses klagende Mieter ist grundsätzlich für sämtliche, die unzulässige Überhöhung des Mietzinses begründenden Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweispflichtig.
b) Dies gilt uneingeschränkt, wenn die Wohnung vom Schutzzweck der zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 u. 4 BGB und zum Sozialklauselgesetz ergangenen Verordnungen sowie der ZweckentfremdungsverbotVO nicht erfaßt wird.
c) Bei Wohnraum, der dem Schutzbereich jener Verordnungen unterfällt, obliegt es dem Vermieter, die Angebotslage darzustellen, die eine "Ausnutzung eines geringen Angebots" im Sinne von § 5 WiStG ernsthaft in Zweifel zieht.
2. Bei Verwendung der Berliner Mietspiegel als Hilfe zur Darlegung der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist vom Oberwert des in Frage kommenden Rasterfeldes auszugehen.
3. Der Umstand, daß die tatsächliche Wohnfläche ca. 11 % kleiner ist als die im Mietvertrag durch eine "Ca.-Angabe" vereinbarte Wohnfläche, rechtfertigt eine teilweise Rückforderung gezahlten Mietzinses weder nach dem Verhältnis der Flächen noch nach Gewährleistungsrecht.
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