Urteil Rückzahlungsanspruch
Schlagworte
Rückzahlungsanspruch; Mietpreisüberhöhung; Auskunftsanspruch; Aufwendungen
Leitsatz
Ein Mieter hat zur Vorbereitung eines Rückzahlungsanspruchs wegen einer vermuteten Mietpreisüberhöhung jedenfalls keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der laufenden Aufwendungen des Vermieters.
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