Urteil Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen, Aufrechnungsverbot


Schlagworte

Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen, Aufrechnungsverbot

Leitsatz

1. Der Vermieter darf mit Ansprüchen aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines noch nicht abgewohnten Finanzierungsbeitrages gem. § 50 Abs. 2 II. WoBauG nicht aufrechnen. Aus § 50 Abs. 2 II. WoBauG ergibt sich insoweit ein Aufrechnungsverbot.

2. Auch Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung des von dem Mieter mitbenutzten Treppenhauses unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB.

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