Urteil Rückzahlung von Betriebsvorschüssen wegen fehlender Abrechnung nach Veräußerung
Schlagworte
Rückzahlung von Betriebsvorschüssen wegen fehlender Abrechnung nach Veräußerung; Ausschlußfrist für Betriebskostenabrechnung; Verjährungsfrist
Leitsätze
1. Rechnet der Vermieter nicht innerhalb der Abrechnungsfrist über Betriebskosten ab, kann der Mieter die vollen Vorauszahlungen dann von dem Vermieter verlangen, wenn das Mietverhältnis mit diesem beendet ist, weil gern. § 566 BGB ein neuer Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten ist. (ergänzend zu BGH NJW 2006, 2552 ff.)
2. Die Verjährungsfrist für den zum 1. Januar 2002 entstandenen Rückzahlungsanspruch des Mieters beginnt gem. § 199 Abs. Nr. 2 BGB erst zum 1. Januar desjenigen Jahres, das auf die Kenntnis des Mieters über einen Vermieterwechsel folgt, soweit die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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