Urteil Rückzahlung aller Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht fristgerechter Abrechnung


Schlagworte

Rückzahlung aller Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht fristgerechter Abrechnung; Betriebskostenabrechnung; Abschlagszahlung

Leitsatz

1. Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

2. Auch nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 556 Abs. 3 BGB ist der Vermieter nicht gehindert, über die Betriebskosten unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen des Mieters abzurechnen. Nur darüber hinausgehende Nachforderungen sind ausgeschlossen. (Leitsatz 2 von der Redaktion)

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