Urteil Rückwirkung der Zustellung bei Feiertagen (Ostern)
Schlagworte
Rückwirkung der Zustellung bei Feiertagen (Ostern)
Leitsatz
Mehrere (hier: vier) aufeinander folgende Tage, an denen keine Geschäfte vorgenommen werden (Ostern), stehen typischerweise einer zügigen Erledigung einer Kostenanforderung entgegen, was bei der Rückwirkung nach § 167 ZPO zu berücksichtigen ist.
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