Urteil Rückwirkende Staffelmietvereinbarung und Kündigungsausschluß
Schlagworte
Rückwirkende Staffelmietvereinbarung und Kündigungsausschluß
Leitsatz
Wird eine Staffelmietvereinbarung rückwirkend getroffen, ist für die Berechnung der Vierjahresfrist (Höchstdauer der Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters) auf den Wirkungszeitpunkt abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung.
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