Urteil Rückwirkende Betriebskostenerhöhung


Schlagworte

Rückwirkende Betriebskostenerhöhung; Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen; Staffelmiete

Leitsätze

1. Eine Klausel, die bei vereinbarter Bruttokaltmiete eine unbeschränkte rückwirkende Geltendmachung von Betriebskostenerhöhungen seit Vertragsabschluß bzw. vom Zeitpunkt der Entstehung an zuläßt, ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

2. Der Mieter ist nicht befugt, die durch spätere Modernisierung hinzugekommenen Kabelgebühren aus der Abrechnung herauszustreichen, weil er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluß hat.

3. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe durch den Mieter setzt seine entsprechende Erklärung in Textform nach Abrechnung voraus, die ab deren Zugang wirkt.

4. Eine eigenmächtige Senkung des Betriebskostenvorschusses ohne Anpassungserklärung ist unzulässig.

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