Urteil Rückübertragungsausschluss


Schlagworte

Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; redlicher Erwerb; Wertersatzausschluss; Eigeninvestition; investive Veräußerung; Revisibilität von nicht übernommenem DDR-Recht

Leitsätze

1. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ersetzt nicht die positive Feststellung der Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG.

2. Der Anspruch auf Rückübertragung erlischt bei Eigeninvestition gem. § 11 Abs. 5 InVorG und bei investiver Veräußerung gem. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG.

3. Das Gesetz vom 19. Oktober 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke ist nicht revisibel, weil der Einigungsvertrag es weder zum fortgeltenden Bundesrecht noch zum fortgeltenden Landesrecht bestimmt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

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