Urteil Rückübertragungsausschluss


Schlagworte

Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Investitionen in wesentlichem Umfang; Werterhöhung; Substanzerhaltung; redlicher Erwerb; Vertrauensschutz

Leitsätze

1. § 4 Abs. 2 lit. c VermG ist verfassungskonform.

2. Investitionen i. S. d. § 4 Abs. 2 c) VermG sind im wesentlichen Umfang, wenn sie einen Wert von wenigstens 25 % des mit dem Faktor 1,3 multiplizierten Einheitswerts des Grundstücks/Gebäudes bezogen auf das Jahr 1935 überschreiten.

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