Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Baulandenteignung; Nichtbeteiligung der Westeigentümer
Leitsätze
1. Zur Frage, wann im Beitrittsgebiet rechtsstaatliche Verhältnisse festzustellen sind.
2. Die Aussicht, daß eine nach dem 18. Oktober 1989 erfolgte Enteignung auf der Grundlage des Baulandgesetzes gegenüber Westeigentümern und ihrer bewußten Nichtbeteiligung grundsätzlich eine schädigende Maßnahme ist, wird nicht gefolgt (gegen BGH ZOV 2000, 235).
3. Das gleiche gilt von der Auffassung, das Vermögensgesetz enthalte keine abschließende Sonderregelung mehr für Vorgänge aus der Zeit nach dem 18. Oktober 1989.
4. Die Enteignung eines Grundstücks nach dem BauLG stellt eine machtmißbräuchliche Enteignung nach § 1 Abs. 3 VermG dar, wenn das Grundstück nicht als Bauland benötigt und eine konkrete Baumaßnahme nicht beabsichtigt war (Bestätigung von BVerwG vom 31. August 1995 - 7 C 93.94 - ZOV 1995, 477 und vom 20. Oktober 1999 - 7 C 38.98 - ZOV 2000, 120).
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