Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Enteignung gegen geringere Entschädigung; Baulandenteignung

Leitsätze

1. Eine diskriminierend geringe Entschädigung schlägt auch dann auf den Eigentumsentzug durch, wenn sie dazu diente, die Entschädigung möglichst gering zu halten und dadurch erst die Enteignung zu ermöglichen.

2. Ob der Entschädigungsregelung diskrimienierende Wirkung zukommt, hängt von den Umständen ab, unter denen die Regelung getroffen wurde oder unter denen sie praktische Anwendung gefunden hat.

3. Eine Anweisung an die staatlichen Verwalter, auf Rechtsmittel gegen Enteignungsbeschlüsse nach dem Baulandgesetz generell zu verzichten, stellt nicht ohne weiteres eine unlautere, den Enteignungserfolg gezielt beeinflussende Machenschaft dar.

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