Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Zweckverfehlung einer Enteignung; Baulandenteignung
Leitsätze
1. Das VermG stellt eine abschließende Regelung für alle Rückübertragungsansprüche hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitzes dar.
2. Im Falle der Zweckverfehlung einer Enteignung nach dem AufbauG der DDR kann § 102 BauGB als Konkretisierung der Eigentumsgarantie des Art. 1 4 I GG nicht angewandt werden.
3. Ein Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstückes kann nicht aus Art. 22 bzw. 16 DDR-Verfassung abgeleitet werden.
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