Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; Ablösung von Verbindlichkeiten; Altbelastungen; Kaufpreisanrechnung

Leitsätze

1. Zur Überschuldung eines Grundstücks im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG tragen auch solche Verbindlichkeiten bei, welche der Eigentümer vor der Erklärung seines Eigentumsverzichts abgelöst hatte, um die Voraussetzungen für eine spätere Genehmigung dieses Verzichts zu schaffen.

2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Überschuldung auch auf vor Gründung der DDR aufgenommenen Belastungen beruht, die der Erwerber des Grundstücks unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.

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