Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; manipulierte Entziehung von Bodenreformeigentum; persönliches Arbeitseigentum des Neubauern als Vermögenswert
Leitsätze
Das Bodenreformeigentum ist trotz seiner Rechtsnatur als bloßes persönliches Arbeitseigentum des Neubauern (BVerwGE 95, 170) ein Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat.
Ein zielgerichteter Zugriff auf Bodenreformeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG kann dann vorliegen, wenn staatliche Stellen unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die Neubauernwirtschaft oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben, oder wenn der Landwirt die Neubauernwirtschaft aufgibt, um einer bevorstehenden manipulierten Entziehung zu entgehen.
An einem zielgerichteten Zugriff auf Bodenreformeigentum fehlt es, wenn ein Landwirt zum Beitritt in eine LPG gedrängt wurde und darauf seine Neubauernwirtschaft in den staatlichen Bodenfonds zurückgab.
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