Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Eigentumserwerb des Investors; Investor; Investitionsvorhaben; Rechtsschutz
Leitsätze
1. Der Rückübertragungsanspruch bleibt trotz Erlasses eines Bescheides gem. § 3 a VermG ungeachtet eines Eigentumserwerbs des Investors jedenfalls solange unangetastet, bis ein gerichtliches Verfahren zur Nachprüfung des Bescheides nach § 3 a VermG abgeschlossen ist. 2. Zum Problem des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes im Rahmen des § 3 a VermG.
3. Wegen der Rechtsfolge für den Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche darf ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid gem. § 3 a VermG nur abgelehnt werden, wenn die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides feststeht.
4. Ob die Veräußerung eines Grundstückes im Rahmen des § 3 a VermG vom investiven Zweck dieser Vorschrift tatsächlich getragen wird, kann nur aufgrund einer Prognose beurteilt werden, die auf einer umfassenden Ermittlung der tatsächlichen Umstände erfolgt. Dazu gehört die zutreffende und vollständige Ermittlung maßgeblicher Sachverhalte, die Erkennung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und auf deren Grundlage eine Bewertung über den künftigen Verlauf, die nicht als offensichtlich fehlerhaft einzustufen ist.
5. Zur Frage, wann ein Grundstück einem Investitionsvorhaben "dient" und der Erwerb in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Vorhaben steht (hier: gegenseitiger Ausschluß des begünstigten Zweckes).
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