Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Ausreiseverkauf; Anscheinsbeweis

Leitsatz:

Ein staatlicher Verkaufsdruck im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren ist für eine Veräußerung von Grundeigentum auch dann ursächlich i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG, wenn er nicht deren alleinige oder wesentliche Ursache war; dementsprechend kann eine Erschütterung des in solchen Fällen anwendbaren Anscheinsbeweises (BVerwGE 100, 310) nicht schon damit begründet werden, daß eine andere Tatsache (hier: Wunsch nach Erfüllung einer privaten Verkaufszusage) die wesentliche Ursache für die Veräußerung gewesen sein könnte.

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