Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Berücksichtigung von Reserveursachen; verfolgungsbedingte Konfiskation; Verfallserklärung; Befreiung von Verbindlichkeiten

Leitsätze

1. Die vom Vermögensgesetz angeordnete Wiedergutmachung durch Rückübertragung des jeweils entzogenen Vermögenswertes schließt die Berücksichtigung sog. Reserveursachen, die gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten, aus.

2. Eine im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG verfolgungsbedingte Konfiskation eines Grundstücks (Erklärung des Vermögensverfalls) begründet auch dann einen Rückübertragungsanspruch, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfallserklärung gemäß § 20 ZVG beschlagnahmt war und später zwangsversteigert wurde.

3. Eine mit der Verfallserklärung verbundene Befreiung von Verbindlichkeiten ist in entsprechender Anwendung von § 7 a Abs. 2 VermG zu berücksichtigen.

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