Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; kommunaler Alteigentümer; Schlachthof; Klagebefugnis des restitutionsberechtigten Landes gegen drittbegünstigenden Vermögenszuordnungsbescheid
Leitsätze
1. Ein restitutionsberechtigtes Land ist zur Klage gegen einen drittbegünstigenden Vermögenszuordnungsbescheid nicht deswegen befugt, weil es durch Bundesgesetz am Treuhandvermögen des Bundes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV) zu beteiligen ist.
2. Auf den Restitutionsanspruch des kommunalen Alteigentümers eines in eine GmbH umgewandelten ehemaligen Schlachthofs sind die Grundsätze des Vermögensgesetzes über die Unternehmensrestitution entsprechend anzuwenden, soweit Besonderheiten des Vermögenszuordnungsrechts nicht entgegenstehen.
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