Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; Eigentumsverzicht; Aneignungsrecht; Ausschließlichkeitswirkung

Leitsätze

1. Hat ein Eigentümer in der früheren DDR noch vor Inkrafttreten des § 310 Abs. 2 ZGB DDR wegen Überschuldung auf sein Eigentum an einem Grundstück verzichtet, so steht das zugunsten des Fiskus entstandene Aneignungsrecht der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum (§ 1 Abs. 2 VermG) gleich.

2. Zivilrechtliche Ansprüche, die nach Eigentumsverzicht wegen Überschuldung aus dem Verlust von Grundeigentum herrühren, sind durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.

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