Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Grundstücküberschuldung; nicht kostendeckende Miete; Eigentumsverzicht; unlautere Machenschaft; Eigenheimbau; Ausschlussgrund; Anfechtung des Restitutionsbescheides durch beigeladenen Verfügungsberechtigten in der Revisionsinstanz
Leitsätze
1. Die Überschuldung eines Grundstücks und der nachfolgende Eigentumsverzicht beruhen dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG auf der Niedrigmietenpolitik der DDR, wenn jemand in der DDR aus freiem Entschluß ein bereits in hohem Maße sanierungsbedürftiges Gebäude erworben hat (wie Beschluß vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 117.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 161, S. 504).
2. Die Verknüpfung der Genehmigung eines Eigenheimneubaus mit dem vorherigen Verzicht auf das Eigentum an einem Mietwohngrundstück kann im Hinblick auf die in der Rechtsordnung der DDR erkennbare Zielsetzung, die Anhäufung von Wohnimmobilien in einer Hand zu vermeiden, nur dann als unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG gewertet werden, wenn konkret festgestellt wird, daß eine derartige Koppelung gegen die Gesetze oder die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis der DDR verstoßen hat.
3. Der beigeladene Verfügungsberechtigte kann die ihn bis dahin nicht unmittelbar belastende Feststellung der Berechtigung in einem die Rückübertragung wegen eines Ausschlußgrundes ablehnenden Restitutionsbescheid auch noch erstmals im Revisionsverfahren angreifen (im Anschluß an Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 35.97 - ZfB 1999, 23 = RÜ BARoV 1998 Nr. 19, S. 35).
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