Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Erbausschlagung; Kettenerbausschlagung; Berechtigtenstellung; rechtliches Gehör; Überzeugungsgrundsatz; Begründungspflicht

Leitsätze

1. Auch eine durch unlautere Machenschaften erwirkte Erbausschlagung kann vermögensrechtliche Ansprüche begründen.

2. In den Fällen der sogenannten Kettenerbausschlagung steht der vermögensrechtlichen Berechtigung des nachrangigen Erben nur ein erfolgreicher Restitutionsantrag eines vorrangigen Erben entgegen; der bloße, später zurückgenommene oder bestandskräftig abgelehnte Antrag ist unschädlich.

3. Ist der Vortrag eines Beteiligten zu Rechtsfragen vom Tatsachengericht nicht erkennbar in Erwägung gezogen worden, kann der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren geheilt werden.

4. Zu den Anforderungen an den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO.

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